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PHÄNOMEN INSOLVENZ:

Ihre Fragen, unsere Antworten

Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen rund um das Thema Insolvenz, dazu Dokumente, Links und mehr.

IHRE FRAGEN - UNSERE ANTWORTEN

WAS TUN, WENN …

 

DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN

 


Mein Konto wurde gepfändet, jetzt ist es gesperrt. Wie komme ich an mein Gehalt?

Ihre Bank darf Ihnen nur mit einer gerichtlichen Kontofreigabe Geld auszahlen oder Überweisungen für Sie tätigen.

Gehen Sie also zum Amtsgericht, dort zur Rechtsantragstelle und beantragen Sie einen „Freigabebeschluss über Ihr Konto“. Den Beschluss übergeben Sie Ihrer Bank.

Aber Achtung: Beeilen Sie sich. Ihr Konto ist für 14 Tage gesperrt, danach geht das Geld an den Gläubiger.

Was darf ich verdienen?

Die Frage kommt immer wieder und ist auch immer wieder falsch gestellt. Denn Sie dürfen so viel verdienen wie sie können.

Wieviel bleibt Ihnen? Das ist die Frage.

Eine Antwort ergibt die Pfändungstabelle. Kindesunterhalt und Kindergeld werden nicht hinzugerechnet. Nur das eigene Nettoeinkommen zählt.

Wie reagiert mein Arbeitgeber?

Keine Ahnung! Aber aus der Erfahrung wissen wir, dass man dort erst einmal durchatmet. Denn mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist endlich Ruhe mit den Lohnpfändungen. Jetzt hat Ihr Chef nur noch einen Ansprechpartner. Er rechnet ab und überweist den pfändbaren Bertrag, Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

Und übrigens:

Wegen eines Insolvenzverfahrens darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Auch Sanktionen brauchen Sie von ihm nicht befürchten.

Ich habe kein Konto mehr, was kann ich tun?

Das ist leider immer noch nicht so einfach. Gehen Sie zu einer Bank und fragen nach einem Guthabenkonto. Lassen Sie nicht locker, versuchen Sie es bei mehreren Banken.

Verweisen Sie auf die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von 1995, in der sich Banken und Sparkassen selbst verpflichtet haben, jedermann ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. Nehmen Sie sich zum Gespräch in der Bank jemanden zur „moralischen Unterstützung“ mit. Eine Verweigerung der Kontoeröffnung aufgrund von negativen Schufa-Einträgen ist kein hinreichender Grund für die Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.

Hilft dies alles nicht, lassen Sie sich diese Weigerung schriftlich geben – am besten von der Filialleitung. Dann reagieren Sie mit folgendem Brief. Vielleicht genügt ja in der Bank auch schon der Hinweis darauf, dass Sie vorhaben, dies zu tun.

Lohnt sich für mich überhaupt ein Insolvenzverfahren?

Wahrscheinlich schon, machen Sie doch die Berechnung:

  1. Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren und Verwalterhonorar) belaufen sich auf rund € 1.500. Dieser Betrag wird Ihnen für 6 Jahre gestundet. Wenn Sie jeden Monat „freiwillig“ beim Verwalter € 20 einzahlen, haben Sie die Summe schon zusammen.
  2. Derzeitiges Vermögen (Lebensversicherungen oder Auto, wenn es nicht für den Lebenserwerb erforderlich ist) wird versilbert. Werte?
  3. Voraussichtliches Einkommen – 6 Jahre erhalten Sie davon nur den pfändbaren Teil. Die Pfändungsgrenzen betragen ohne Unterhaltspflicht € 990 des Nettoeinkommens, bei einer Unterhaltspflicht € 1.370.

Nun können Sie alles rechnen.

Sie verdienen € 1.490 netto bei einem Unterhaltsberechtigten. Vermögen ist nicht vorhanden. Ihre Schulden bei der Bank betragen heute € 10.000 bei 10 % Zinsen. Bei Zahlung am Monatsanfang beträgt die Ratenhöhe € 185,26 zur Tilgung eines Betrages von € 10.000 mit 10,00 % Zinsen über einen Zeitraum von 72 Monaten.

Dem gegenüber stehen die Verfahrenskosten von ca. € 1.500 zuzüglich pfändbares Einkommen von monatlich € 67,05, über 6 Jahre insgesamt ca. € 4.830. Ergebnis: Um von allen Schulden befreit zu werden, müssen Sie über die Kredittilgung € 13.228,56 aufwenden und über das Insolvenzverfahren € 6.330.

Tipps und Tricks

Sorgen Sie für ein Guthabenkonto. Der Verwalter wird Ihnen dieses Konto nach Verfahrenseröffnung freigeben.

Pleite ist Pleite. Stellen Sie alle Ratenzahlungen an Ihre Gläubiger ein. Das gilt nicht für Ihre Vertragspartner: Strom, Gas, Wasser, Miete, Telefon usw. werden bezahlt. Unterhalt für die Kinder sowieso.

Schaffen Sie kein Vermögen beiseite! Das kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Wie lange bleiben Informationen über das InsO-Verfahren bei der SCHUFA gespeichert?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Aufhebung (Abschluss) bleiben je drei Jahre zum Jahresende gespeichert. Eine Ablehnung des Antrags bzw. die Einstellung mangels Masse wird jeweils taggenau nach fünf Jahren gelöscht. Auch die Erteilung der Restschuldbefreiung bleibt drei Jahre gespeichert.

Dr. jur. Wolfgang Maus
Mannheimer Str. 254a
55543 Bad Kreuznach

           

Tel. +49(0)671-79496-0
Fax +49(0)671-79496-10
info(at)insodrmaus.de

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